Wohnraummiete
Bereits VOR Vermietung/Anmietung einer Wohnung/eines Hauses sollte der Mietvertrag unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung überprüft werden um spätere Streitigkeiten über Vertragsdauer, Kostenbeteiligung des Mieters an Reparaturen, Durchführung von Renovierungsarbeiten, Übernahme bestimmter Nebenkosten etc. zu vermeiden.
Gerne übernehme ich die Vertragsgestaltung für Sie bzw.
berate Sie vor Vertragsunterzeichnung.
Gewerberaummiete
Im Gegensatz zum privaten Wohnraummieter genießt der Gewerberaummieter laut Gesetz einen geringeren Kündigungsschutz. Auch bezüglich anderer Aspekte geht die Rechtsprechung beim Gewerbetreibenden davon aus, dass dieser als Unternehmer seine mietvertraglichen Rechte und Pflichten vor Vertragsschluss genauer als eine Privatperson überprüft. Daher kann sich der Gewerberaummieter auf viele gesetzlich für den privaten Wohnraummieter vorgesehenen Schutzrechte nicht berufen.
Ein Gewerberaummietvertrag sollte daher bereits VOR Vermietung/Anmietung unter Berücksichtgung der aktuellen Rechtsprechung überprüft werden, um spätere Streitigkeiten über Vertragsdauer, Übernahme von Um-/Rückbaukosten sowie einzelner Nebenkostenpositionen etc. zu vermeiden.
Gerne übernehme ich die Vertragsgestaltung für Sie bzw.
berate Sie vor Vertragsunterzeichnung.
Kündigung und Kündigungsfolgen im Mietrecht
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Vermieter das Mietverhältnis kündigen? Muss ein Mieter die ihm übermittelte Kündigung der Mietsache akzeptieren oder kann er sich dagegen wehren und wenn ja, wie?
Gerne berate ich Sie bzgl. geplanter Kündigungen von Mietverhältnissen und setzte entsprechende Kündigungsschreiben für Sie als Vermieter auf bzw.
überprüfe das Ihnen als Mieter übermittelte Kündigungsschreiben auf seine Wirksamkeit und berate Sie bzgl. des weiteren Vorgehens.
Sollte ein gerichtliches Verfahren notwendig sein, um die Räumung der Mietsache durch den Mieter zu erreichen oder wurde Ihnen als Mieter eine Räumungsklage zugestellt, vertrete ich Sie selbstverständlich auch vor Gericht.
Die Beendigung eines Mietverhältnisses birgt sodann häufig einiges Konfliktpotential - es wird um die Verpflichtung zur Durchführung von Maler-/Schönheitsreparaturarbeiten an der Mietsache, Schadenersatz wegen Beschädigung der Mietsache, noch nicht erstellte Betriebskostenabrechnungen etc. gestritten.
In Folge wird vermieterseits die zu Mietbeginn vom Mieter geleistete Kaution einbehalten oder gar über die Kaution hinausgehende Forderungen gegenüber dem Mieter geltend gemacht.
In diesem Zusammenhang sind einige gesetzliche Fristen zu beachten. Damit diese nicht versäumt werden bzw.
wenn Sie als Mieter der Auffassung sind, dass der Vermieter unberechtigterweise Ihre Kaution einbehält, berate ich Sie gerne bzgl. des weiteren Vorgehens.
Mietminderung bei Mietmangel
Die Mietsache weist plötzlich Wasser-/Schimmelschäden auf? Sie können Ihre Gewerberaummietsache während der Corona-Pandemie nicht mehr oder wie ursprünglich gedacht nutzen?
Mängel im Zusammenhang mit einer Mietsache können auf Mieterseite zu Mietminderungs- bzw. Zurückbehaltungsrechten führen bzw. diese Rechte müssen gerichtlich festgestellt werden. Auch kann der Vermieter gerichtlich verpflichtet werden, die Mängel fachgerecht und dauerhaft beheben zu lassen. Was aber, wenn der Mieter die Mängel selbst verursacht oder der Vermieter die Mängel nicht zu vertreten hat?
Gerne berate ich Sie zu diesen Fragen sowie dem weiteren Vorgehen.
Mieterhöhungen
Der Mieter wohnt schon eine geraume Zeit in der Mietsache und es wäre eine Mieterhöhung angebracht? Soll eine Mieterhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete oder wegen geplanter Modernisierung der Mietsache erfolgen?
Hier sind gesetzlich normierte, formelle Bestimmungen durch die Vermieterseite bei Erstellung des Mieterhöhungsverlangens gegenüber dem Mieter zu berücksichtigen.
Gerne berate ich Sie hierzu -
ebenso überprüfe ich selbstverständlich Mieterhöhungsverlangen auf ihre Wirksamkeit, sollte Ihnen ein solches als Mieter zugegangen sein.
Wohnungseigentum
Sie sind nicht alleiniger Eigentümer einer Immobilie, sondern Ihnen gehört eine von mehreren Wohnungen in einem Anwesen?
Dann kennen Sie sicherlich die Probleme, die sich zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern bzw. zwischen den Wohnungseigentümern und der das Anwesen betreuenden Hausverwaltung ergeben können. Es kann u.a. zu Differenzen bzgl. baulich notwendige Maßnahmen am Anwesen, baulicher Veränderungen an den Wohnungen durch die einzelnen Eigentümer, von der Hausverwaltung zu erstellender Hausgeldabrechnungen etc. kommen.
Gerne berate ich Sie zu Fragen, die mit dem oben Genannten in Zusammenhang stehen.
Sollten Sie gegen einen im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung getroffenen Beschluss vorgehen wollen, rate ich Ihnen im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene, kurze Frist zur Beschlussanfechtung, sich umgehend rechtsanwaltlichen Rat einzuholen.