Aktuelles


12. Januar 2022

BGH, Urteil vom 12.01.2022, Az.: VIII ZR 151/20
Von einer nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 1 HeizkostenV ist auch dann auszugehen, wenn zwar die Wohnung über Heizkostenverteiler und Warmwasserzähler, jedoch die verbundene zentrale Wärme- und Warmwasserversorgungsanlage nicht über den nach § 9 Abs. 2 S. 1 HeizkostenV vorgesehenen Wärmemengenzähler verfügt.

Es freut uns, obiges Urteil vor dem Bundesgerichtshof mit Unterstützung der Kanzlei Dr. Mennemeyer, Karlsruhe, für unsere MandantInnen und alle betroffenen EmpfängerInnen von Nebenkostenabrechnungen erwirkt zu haben.
Laut BGH führt der fehlende Wärmemengenzähler gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 HeizkostenV dazu, dass die den BewohnerInnen im Rahmen der Nebenkostenabrechnung anteilig in Rechnung gestellten Heiz- und Warmwasserkosten um 15% zu kürzen sind.

Unter Berücksichtigung der obigen Rechtsprechung sind Heiz- und Warmwasserkostenabrechnungen detailliert zu überprüfen - das Kürzungsrecht um 15% kann zu einer Differenz von mehreren hundert Euro führen. Dadurch verringert sich der geforderte Nachzahlungsbetrag auf die Betriebskostenabrechnung erheblich bzw. das Guthaben fällt weitaus höher aus als in der Betriebskostenabrechnung ausgewiesen!

18. Dezember 2020

Art. 240 § 7 EGBGB - Störung der Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen während der Covid-Pandemie

Die vom Bundestag am 18.12.2020 beschlossene Neuregelung im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) lautet:

(1) Sind vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar, so wird vermutet, dass sich insofern ein Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat.

(2) Absatz 1 ist auf Pachtverträge entsprechend anzuwenden.

Die Corona-Pandemie kann somit eine Störung der Geschäftsgrundlage darstellen. Die Frage, ob eine Anpassung der Miete im konkreten Fall angemessen ist, bleibt aber offen und muss von den Gerichten in umfassender Abwägung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu steht noch aus.

8. Juli 2020

BGH, Urteile v. 8.7.2020, VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18
Kostenbeteiligungspflicht des Mieters bei Renovierungswunsch

Sollte sich der Zustand einer unrenoviert übergebenen Wohnung seit der Übergabe deutlich verschlechtert haben und die Schönheitsreparaturen im Mietvertrag nicht wirksam auf den Mieter übertragen worden sein, trifft den Vermieter eine Instandhaltungspflicht. Dann kann der Mieter vom Vermieter eine Renovierung verlangen, muss sich jedoch in angemessenem Umfang an den dafür erforderlichen Kosten beteiligen.

Ausgangspunkt für die Erhaltungspflicht des Vermieters ist der Zustand der Wohnung bei Übergabe an den Mieter. Wurde eine Wohnung vereinbarungsgemäß unrenoviert an den Mieter übergeben, folgt daraus jedoch nicht, dass Instandhaltungsansprüche des Mieters von vornherein ausscheiden. Vielmehr trifft den Vermieter eine Instandhaltungspflicht, wenn sich der Zustand der Mietsache deutlich verschlechtert hat.

Allerdings ist eine Wiederherstellung des vertragsgemäßen Anfangszustandes der Wohnung nicht praktikabel und sinnvoll. Vielmehr sei es sachgerecht, die Wohnung in einen frisch renovierten Zustand zu versetzen. Hierdurch werden auch Gebrauchsspuren aus der Zeit vor dem aktuellen Mietverhältnis beseitigt und der Mieter erhält eine Wohnung, die in einem besseren Zustand ist als bei der Übergabe an ihn. Daher ist es nach Treu und Glauben gerechtfertigt, dass sich der Mieter an den Kosten für die Renovierung zu beteiligen habe. Eine Kostenbeteiligung mit 50 Prozent ist in aller Regel angemessen, sofern im Einzelfall keine Besonderheiten vorliegen.


Verlangt der Mieter vom Vermieter, Schönheitsreparaturen auszuführen, kann der Vermieter die Kostenbeteiligung des Mieters als Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Wenn der Mieter einen Kostenvorschuss verlangt, ist der Kostenbeitrag des Mieters hiervon abzuziehen.


4. Juni 2020

Neue Mietpreisbremse gemäß Landesverordnung Baden-Württemberg

Die neue Verordnung der Landesregierung zur Bestimmung der Gebiete mit Begrenzung der zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn (Mietpreisbremse) ist am 4. Juni 2020 in Kraft getreten. In der Folge darf die Miete in 89 Städten und Gemeinden in Baden-Württemberg mit angespannten Wohnungsmärkten zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10% übersteigen. Dies gilt nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs allerdings nicht für Neubauten und für umfassend modernisierten Wohnungen. 

Detaillierte Informationen ergeben sich aus der amtlichen Verordnungsbegründung samt Anlagen.

15. April 2020

Mietpreisbremse Baden-Württemberg

Die Mietpreisbremse wurde in Baden-Württemberg am 13. März 2019 aufgrund eines Formfehlers für unwirksam erklärt. Wie auch in anderen Bundesländern fehlte eine veröffentlichte Begründung zur Verordnung, die erklärt, warum die Mietpreisbremse in bestimmten Gebieten gelten soll. Das Land hat im März 2020 eine neue Mietpreisbremse auf den Weg gebracht. Sie soll zum 1. Juni 2020 in Kraft treten und für 89 Kommunen gelten.


25. März 2020

Kündigungsausschluss für die Zeit der Corona-Krise beschlossen

Der Bundestag hat heute das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ verabschiedet. Mieterinnen und Mieter, die aufgrund der COVID-19-Pandemie im Zeitraum von April bis Juni 2020 ihre Miete nicht oder nicht vollständig zahlen können, sind ab April 2020 bis Ende Juni 2022 vor der Kündigung ihrer Mietverträge wegen Zahlungsverzugs sicher. 
Ausstehende Mieten müssen dann bis spätestens Juni 2022 an den Vermieter nachbezahlt werden.